16.07.2025 - 5.1 Auftrag an das Amt: Festlegung Naturschutzgebie...

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Wortprotokoll

  • Anfrage Bürgerinitiative zur Ausweisung eines Naturschutzgebietes am Kogeler Landweg (Gemarkung Woldzegarten Flur 5 Flurstück 29)
  • Auftrag an das Amt: Festlegung Naturschutzgebiet in Leizen
    Das Bauamt wird gebeten mitzuteilen unter welchen Bedingungen die Ausweisung eines Naturschutzgebietes im o. g. Bereich möglich ist. Wie ist das Verfahren? Welche Behörde entscheidet über die Schaffung des Naturschutzrechtes?  
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Realisierung

Bericht zum Stand der Umsetzung:

 

Die Ausweisung eines Naturschutzgebietes erfolgt auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 23 BNatSchG) in Verbindung mit dem Naturschutzausführungsgesetz des Landes MV (NatSchAG M-V). Für die Ausweisung von NSG ist das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (die oberste Naturschutzbehörde) zuständig.

 

Die Festsetzung oder Ausweisung eines NSG erfolgt mittels einer förmlichen Rechtsverordnung (Inhalt: Angaben zum Schutzzweck, Abgrenzung Geltungsbereich, Verbote, Erlaubte Handlungen/ Ausnahmen und Befreiungen), Ablauf wie folgt gem. §15 Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V): - Anhörung der Gemeinden, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen - Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt sind - Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen, öffentlich auszulegen - Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen und führt einen Erörterungstermin durch oder teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. 

Gem. § 23 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG sind folgende Bedingungen für die Ausweisung erforderlich:

- besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich? 

- Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten? 

- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit bedeutend? 

Antrag kann gestellt werden von 

- Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie 

- Anerkannten Naturschutzverbänden 

- Weitere untere Behörden (z.B. Landkreis) können den Bedarf für ein NSG an das zuständige Ministerium weitergeben 

- Privatpersonen können Anregungen oder Hinweise auf schutzwürdige Flächen an das Ministerium weitergeben, es besteht kein Rechtsanspruch auf die Einleitung eines Verfahrens.

 

Weitere Informationen unter: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Umwelt/Naturschutz-und-Landschaftspflege/Schutzgebiete/Naturschutzgebiete.

 

Frage an GV: Soll die Bürgerinitiative über das Bauamt informiert werden?