16.12.2025 - 9.3 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt:

 

  1. die Aufstellung der Satzung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung von 2 Einfamilienhäusern auf einer am Zielower Weg der Stadt Röbel/Müritz gelegenen Freifläche
  1. der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Bezeichnung „Schäperbarg“ der Stadt Röbel/Müritz.

Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan gelten soll, umfasst in der Gemarkung Röbel, Flur 10, Teilflächen der Flurstücke 139/1, 140/1, 141/1 und 336/17 und ist in beiliegender Übersichtskarte durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.

 

Ziel und Zweck der Planung ist:

  • die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzungen und Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Einfamilienhäusern
  • die Berücksichtigung umweltrelevanter Belange

 

  1. der Aufstellungsbeschluss zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
  1. der beiliegende Vorentwurf zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schäperbarg“ (Stand November 2025) mit dazugehöriger Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
  1. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre Auswirkungen erfolgt durch eine ortsüblich bekanntzumachende öffentliche Auslegung des Vorentwurfes.
  1. die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden wird gem. § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte Mitglieder

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

Geändert

beschlossen

17

16

16

0

0

nein

Es waren keine Gremiumsmitglieder aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://roebelmueritz.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1000443&TOLFDNR=1014264&selfaction=print