16.12.2025 - 9.3 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9.3
- Gremium:
- Stadtvertretung Röbel/Müritz
- Datum:
- Di., 16.12.2025
- Status:
- gemischt (Niederschrift abgestimmt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Anne Lange
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Stadtvertretung der Stadt Röbel/Müritz beschließt:
- die Aufstellung der Satzung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung von 2 Einfamilienhäusern auf einer am Zielower Weg der Stadt Röbel/Müritz gelegenen Freifläche
- der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt die Bezeichnung „Schäperbarg“ der Stadt Röbel/Müritz.
Der Bereich, für den der vorhabenbezogene Bebauungsplan gelten soll, umfasst in der Gemarkung Röbel, Flur 10, Teilflächen der Flurstücke 139/1, 140/1, 141/1 und 336/17 und ist in beiliegender Übersichtskarte durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
Ziel und Zweck der Planung ist:
- die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Festsetzungen und Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Einfamilienhäusern
- die Berücksichtigung umweltrelevanter Belange
- der Aufstellungsbeschluss zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- der beiliegende Vorentwurf zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schäperbarg“ (Stand November 2025) mit dazugehöriger Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre Auswirkungen erfolgt durch eine ortsüblich bekanntzumachende öffentliche Auslegung des Vorentwurfes.
- die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden wird gem. § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro) übertragen.
Anlagen zur Vorlage
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