13.07.2023 - 8.1 Billigung des Vorentwurfes zum vorhabenbezogene...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Priestaff zeigt Mitwirkungsverbot an und sitzt im Zuschauerbereich.

 

Zur Frage der Einwohnerin Spitzkuhn s. TOP 4.:

 

Herr Mogk verweist auf den Aufstellungsbeschluss der Gemeinde, in dem der Name bereits  „Solarpark Bollewick“ lautet und die Betitelung „Spitzkuhner Alpen“ als zusätzlicher Hinweis zur Lage in der Gemeinde anzusehen ist. In allen Beschlussvorlagen/Planungsunterlagen werden die konkreten Bezeichnungen mit Gemarkung, Flur und Flurstücken ausgewiesen, die einen Zweifel an der Zuordnung ausschließen. Weiterhin erläutert er den Ablauf der Antragstellung für das Zielabweichungsverfahren. Herr Gabe (Vorhabensträger) teilt mit, dass alle Planungsdetails noch geändert werden können, sobald die Belange einzelner öffentl. Träger tangiert werden. Der vorliegende Beschluss betrifft nur den derzeitigen Vorentwurf zwecks Antragstellung beim Ministerium.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bollewick beschließt:

 

  1. der beiliegende Planungsstand Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Bollewick“ der Gemeinde Bollewick (Stand Mai 2023) mit der dazugehörigen Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
     
  2. das beiliegende Dokument „Photovoltaikanlage Zielabweichungsverfahren - Antrag und Begründung (Stand 17.05.2023) mit den Ausführungen des Vorhabenträgers zum Zielabweichungsverfahren wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
     
  3. die Verwaltung wird beauftragt, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Bollewick“ der Gemeinde Bollewick einen Antrag auf Zielab­weichung für die Überplanung von Acker­flächen im Bereich Spitzkuhn mit einer Photo­voltaik­anlage beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit einzu­reichen.
     
  4. die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Bollewick“ der Gemeinde Bollewick gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch öffentliche Auslegung der Vorentwurfs­unter­lagen.
    Die öffentliche Auslegung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
     
  5. die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
    Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden wird gemäß § 4b BauGB einem Dritten (Planungsbüro des Vorhabenträgers) übertragen.
     

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte Mitglieder

Davon

anwesend

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

Enthaltungen

Geändert

beschlossen

7

6

4

1

1

nein

Es war ein Gremiumsmitglied aufgrund des § 24 Abs. 1 KV M-V von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen: Heinz Priestaff